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PERSONALextern
Karl-Heinz Heuer mehr Service im Personalwesen Laufende Lohnbuchhaltung sowie das Fertigen von Lohnsteueranmeldungen gem. § 6 Nr. 4 StBerG. |
Wir
rufen Sie gern zurück!
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Nennt der Arbeitgeber den Beschäftigten keine
Beschwerdestelle, verstößt er grob gegen seine Pflichten
nach dem AGG. Der Betriebsrat kann ihn dann dazu gerichtlich
verpflichten lassen (§ 17 Abs. 2 AGG). jetzt
Kenntnisse auffrischen und vertiefen! Inhouse-Seminare zum Thema AGG weiter... Zur Online-Anmeldung weiter... |
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Einstellungsgespräche,
Personalauswahl und Absagen rechtssicher nach dem AGG
gestalten
Jetzt hat der
Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden:
Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
(AGG): Der EuGH hat jetzt entschieden ob der Arbeitgeber
abgelehnten Stellenbewerbern Gründe nennen muss.
Arbeitgeber sind nicht verpflichtet,
abgelehnten Stellenbewerbern Gründe zu nennen. Das hat der
EuGH jetzt entschieden. Die Richter sagen aber auch: Das
kann vor Gericht als Indiz für eine Diskriminierung gelten. Aufgrund verschiedener Anfragen
haben wir kurzfristig noch folgende Seminartermine speziell
zu diesem Thema eingeplant:
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Neu! Noch mehr sparen bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung durch Online-Erfassung
Personalabrechnung
Wir bieten für
*Preis per Abrechnungsfall monatlich . **Standardlohnarten entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (ohne Sonderlohnarten wie Baulohn, Tariftabellen, öffentl. Dienst usw.), Buchungsliste mit Standardkontenrahmen Buchhaltung (SKR3, SKR4). Abweichende Anforderungen gegen Aufpreis! Alle Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ab 1.1.2007 = 19%. |
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SBlohn... SBlohn unsterstützt ab sofort SKR 51 den neuen Kontenrahmen für die Kfz-Branche! Mit dem markenübergreifenden und mehrfilialfähigen Kontenrahmen SKR 51 bieten wir dem KFZ-Handel eine abgestimmte preiswerte Lösung für die Lohn-und Gehaltsabrechung. SKR51 ist ab sofort bei uns Standard ohne Zusatzkosten! Weitere Informationen... |
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Aktuelle
Informationen zum Thema Sofortmeldung ab 1.1.2009
weiter.. |
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| Hinweise für das Schaustellergewerbe ... | ||||
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